Hinweisgeberschutz
Integrität und rechtmäßiges Verhalten sind Grundlage unserer Arbeit. Die Auto Schrader GmbH betreibt nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine interne Meldestelle, über die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vertraulich gemeldet werden können.
Wer kann melden?
Alle Beschäftigten der Auto Schrader GmbH, Bewerberinnen und Bewerber, ehemalige Beschäftigte sowie Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit uns in Kontakt stehen (z. B. Lieferanten und Geschäftspartner).
Was kann gemeldet werden?
Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG, insbesondere Straftaten sowie bestimmte bußgeldbewehrte Verstöße und Verstöße gegen EU-Recht – etwa in den Bereichen Datenschutz, Geldwäscheprävention, Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz. Allgemeine Beschwerden oder Reklamationen zu Kauf, Service oder Werkstatt sind kein Fall für die Meldestelle – wenden Sie sich dafür bitte an unseren Kundenservice.
Interne Meldekanäle
- Per E-Mail an hinweis@auto-schrader.de – auf dieses Postfach hat ausschließlich die mit der Meldestelle betraute Person Zugriff.
- Per Post an: Auto Schrader GmbH, Interne Meldestelle – vertraulich, Gifhorner Str. 150, 38112 Braunschweig. Bitte den Umschlag deutlich mit „vertraulich – nur durch die Meldestelle zu öffnen" kennzeichnen.
- Auf Wunsch ist innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit der Meldestelle möglich (§ 16 Abs. 3 HinSchG).
Auch anonyme Meldungen werden bearbeitet, etwa per Post ohne Absenderangabe. Beachten Sie: Ohne Kontaktmöglichkeit können wir keine Eingangsbestätigung und keine Rückmeldung geben.
Vertraulichkeit
Die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen wird nach § 8 HinSchG vertraulich behandelt. Zugriff auf Meldungen hat ausschließlich die mit der Meldestelle betraute, zur Verschwiegenheit verpflichtete Person.
Verfahren und Fristen
- Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG)
- Prüfung der Stichhaltigkeit und ggf. Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG)
- Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen spätestens nach 3 Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG)
Schutz vor Repressalien
Hinweisgebende Personen, die in gutem Glauben melden, sind nach §§ 36–37 HinSchG vor Repressalien geschützt – Kündigung, Abmahnung oder sonstige Benachteiligungen wegen einer Meldung sind verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird gesetzlich vermutet, dass diese eine Repressalie ist.
Externe Meldestellen
Neben der internen Meldestelle können Sie sich jederzeit an eine externe Meldestelle wenden; Sie haben die freie Wahl zwischen beiden Wegen. Wir bitten darum, bevorzugt intern zu melden, damit wir Missständen schnell abhelfen können.
- Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz: bundesjustizamt.de
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Finanzdienstleistungen
- Bundeskartellamt für kartellrechtliche Verstöße
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Meldeverfahren nach § 10 HinSchG in Verbindung mit der DSGVO verarbeitet und die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, soweit keine längere Aufbewahrung erforderlich ist (§ 11 HinSchG). Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.